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Verkehrssicherung

O1R1 Information Verkehrssicherung

Gesetzliche Definition

 

Verkehrssicherungspflicht im Gesetz

Die Verkehrssicherungspflicht ist juristisch gesehen eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen. Ihre Unterlassung, also ihre Nichterfüllung, berechtigt zu Schadensersatzansprüchen nach §823 BGB. Das bedeutet in der Praxis, Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Vermieter unterhalten mit ihrem Grundbesitz eine potentielle Gefahrenquelle und unterliegen daher der Verkehrssicherungspflicht.


Verkehrssicherungspflicht in der Praxis

Generell meint die Verkehrssicherungspflicht für Betreiber, Vermieter, dass sie Gefahren verhindern müssen. Betreiber und Vermieter müssen also alles tun, um Besucher, Mieter und Besucher (auch Postboten, Müllmänner etc.) vor Gesundheitsschäden durch Gefahren oder Mängel im Objekt / Wohnung und auf dem Grundstück zu schützen und zu bewahren. Gemeint sind damit Gefahren, die bei gewöhnlicher Nutzung entstehen können und vorhersehbar sind.

Überprüfen und Instand halten

Diese Pflicht schließt mit ein, dass Betreiber und Vermieter Gebäudeteile, Ausstattungen, Geräte, Installationen etc. regelmäßig überprüfen und instand halten müssen. Dies ist zudem durch die Instandhaltungspflicht in §535 BGB vorgegeben.


Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten

Wird gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen, so können Schadensersatzansprüche gegen die verkehrssicherungspflichtige Person geltend gemacht werden. Als verkehrssicherungspflichtig wird angesehen,

 

  • wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält,
  • oder eine Sache beherrscht, welche für Dritte gefährlich werden könnte,
  • oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder sie in den Verkehr bringt.

  

Dabei muss beachtet werden, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger (Betreiber, Besitzer, Bevollmächtigter, Geschäftsführer usw.) nicht dazu verpflichtet ist, die betreffende Gefahrenquelle gegen sämtliche möglichen Schadenfälle absichert. Er ist lediglich dazu verpflichtet, Vorkehrungen gegen Gefahren zu treffen, welche durch eine gewöhnliche Benutzung eintreten könnten und vorhersehbar sind.

Auch hat der Verkehrssicherungspflichtige das Recht, die Verkehrssicherungspflicht auf Dritte zu übertragen. Ob diese die Pflichten auch ordnungsgemäß wahrnehmen, muss aber von dem betreffenden Verkehrssicherungspflichtigen kontrolliert werden.


Grundsätzlich unterteilt sich die Verkehrssicherungspflicht in folgende Bereiche:


  • Arbeitsplatz, inklusive Besucher, Gäste, Lieferanten
  • Straßenverkehr (Privat und öffentliche Straßen)
  • Betreiber, Vermieter (Öffentliche Gebäude und Wohngebäude)
  • Grundstücke, Gärten und Bepflanzungen
  • Parkplätze, Garagen und Tiefgaragen
  • Maschinen, Geräte und Anlagensicherheit

 

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst:

 

  • Vorbeugende Wegesicherung (Trittsicherheit, Schutz vor herab-, oder umfallenden Teilen, Fassaden, oder Bäumen
  • Absturzsicherung
  • Baustellensicherung
  • Freihalten von Wegen und Zugängen (Flucht- und Rettungswege)
  • Ausreichende Beleuchtung der Einrichtungen, Wege und Zufahrten
  • Winterdienst
  • Brandschutzmaßnahmen
  • Erste Hilfe Maßnahmen
  • Erfüllen der Trinkwasserverordnung (Schutz vor Legionellen)
  • Beobachten Baum- und Pflanzenbestand
  • Informationen zur Trinkwasserverordnung (Schutz vor Legionellen)
  • Kontrollen an Spielplätzen

  

Die Verkehrssicherungspflicht trifft nicht nur auf Eigentümer zu, sondern auf alle Personen, die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, über diese zu Verfügen. Dies können neben Hausverwalter auch Gebäudebeauftragte, Haustechniker, oder eingesetzte Hausmeister sein.

 

Eine Übertragung von Verkehrssicherungspflichten sollte immer schriftlich mit einer detaillierten Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse stattfinden.

 

Übersicht Verkehrssicherungspflichten

Gebäude

  • jegliche Gefahrenquellen (z. B. lose Putzteile, Mauerwerk, Umwehrungen, Heizungs- und Versorgungsanlagen) absichern und unverzüglich beseitigen lassen

Dach

  • regelmäßig checken, Schäden an Ziegeln reparieren, Dachrinnen und Ablaufrohre freihalten

Hof, Keller und Dachboden

  • auf Gefahrenquellen prüfen und ggf. beseitigen, Flucht- und Rettungsweg

Wege

  • Stolperfallen, Löcher, Schächte beseitigen, sichtbar davor warnen, Flucht- und Rettungswege vorhalten (Kennzeichnung, Pläne usw.)

Beleuchtung

  • funktionierende Beleuchtung sicherstellen an Haustür, in Hof und Treppenhaus

Treppenhaus

  • Beleuchtung, Treppenstufen, Geländer intakt halten, rutschsicheren Belag wählen

Fahrstuhl

  • regelmäßig überprüfen, umfassende Betriebsprüfung der Aufzugsanlage alle zwei Jahre

Bäume auf dem Grundstück

  • Standfestigkeit prüfen, Äste kürzen, die bei Sturm gefährlich werden könnten, ggf. Baumfällungen von morschen Bäumen veranlassen

Brandschutz

  • Mängel beim Brandschutz umgehend beheben, Brandlasten gering halten / vermeiden

Schnee und Eis

  • Schneeräumen und Streuen auf Wegen des Grundstücks

Trinkwasserverordnung 

  • Schutz vor Legionellen

 Spielplätze

  • Sichtkontrolle monatlich, 3 Monate Prüfung "operative Kontrolle" durch "Befähigte Person", Jährliche Prüfung durch sachkundige Person.
Anlage Information Verkehrssicherung
O1R1_Anlage_Allgemeine Information Verkehrssicherung_28022025.docx (18.41KB)
Anlage Information Verkehrssicherung
O1R1_Anlage_Allgemeine Information Verkehrssicherung_28022025.docx (18.41KB)
Anlage 1 Information Trinkwasserverordnung
O1R1_Anlage 1_Information Trinkwasserverordnung und Legionellen.docx (31.12KB)
Anlage 1 Information Trinkwasserverordnung
O1R1_Anlage 1_Information Trinkwasserverordnung und Legionellen.docx (31.12KB)
Anlage 2 Information Gasversorgung
O1R1_Anlage 2_Versorgung mit Gas_Gefahrenhinweise Gas.docx (2.17MB)
Anlage 2 Information Gasversorgung
O1R1_Anlage 2_Versorgung mit Gas_Gefahrenhinweise Gas.docx (2.17MB)
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