O1R3 Übertragen von Aufgaben
Übertragen von Aufgaben zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten
Zulässigkeit und Grenzen der Übertragung
Zur Zulässigkeit der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 17.1.1989 festgestellt." Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Verkehrssicherungspflicht delegiert werden kann.
Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich, während sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich (allein) Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt."
Er ist verpflichtet die übertragene Verpflichtung in der Umsetzung zu kontrollieren. Der Verkehrssicherungspflichtige kann seine Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nicht in der Weise übertragen, dass er sich gar nicht mehr darum kümmern muss.
Eine Übertragung von Verkehrssicherungspflichten, insbesondere Winterdienste und Baumpflege bedarf der Schriftform und der sorgfältigen Auswahl der Vertragspartner. Der Verkehrssicherungspflichtige muss bei Vertragsabschluss die fachliche (Qualifikationen) und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein) prüfen und feststellen.
Selbständige Einzelunternehmen, Unternehmen haften sinngemäß im Rahmen der vertraglich gesicherten Geschäftsvereinbarungen alleine, wenn durch den (allein) Verantwortlichen die Umsetzung kontrolliert (Nachweispflicht) wurde und ein Schaden entstanden ist.
Innerbetrieblich Beschäftigte haften im Rahmen der Ihm übertragenen Aufgaben. Auch hier wird die Umsetzungs- und Kontrollpflicht vorausgesetzt.
Verträge und Arbeitsplatzanweisungen sollten daher immer schriftlich festgelegt werden.
Anlage: Musterbestellung Verkehrssicherung siehe unten
Der Eigentümer kann als Vermieter die Verkehrssicherungspflicht (Winterdienst, Gartenpflege, Freihalten von Flucht- und Rettungswege) aber auch vertraglich auf den Mieter übertragen. Kosten für die Umsetzung der Verkehrssicherungspflicht sind auf die Mieter umlegbar.
Innerhalb der angemieteten Räume ist allerdings der Mieter selbst verantwortlich, dass Besucher und Kunden nicht zu Schaden kommen. In der Praxis ist das normalerweise durch Verwendung einer formularmäßigen Klausel im Mietvertrag üblich. Diese muss klar und eindeutig genug abgefasst worden sein.
Dies kann vor allem dann fragwürdig sein, wenn die Verpflichtung zum Winterdienst lediglich in der Hausordnung steht. Inwieweit das reicht, ist unter den Gerichten umstritten. Vermieter sollten zumindest im Mietvertrag hinreichend Bezug nehmen. Dies geschieht am besten dadurch, dass die Verpflichtung zum Winterdienst in einer eigenständigen Klausel benannt wird. Darüber hinaus sollte der Mieter die Hausordnung als Anlage zum Mietvertrag ausgehändigt erhalten.
Schwierig wird die Sache dann, wenn einzelne Mieter - etwa aufgrund ihres hohen Alters oder einer schweren Behinderung - dauerhaft nicht zum Winterdienst in der Lage sind. Hier haben vereinzelt Gerichte ausgeführt, dass derartige Mieter den Winterdienst verweigern dürfen (AG Vieren, Urteil vom 28.01.2014 - 34 C 82/13; LG Köln, Urteil vom 30.08.2012 - 1 S 52/11).
Vermieter dürfen allerdings nicht einfach blind darauf vertrauen, dass die Mieter der übertragenen Verpflichtung zum Winterdienst auch nachkommen. Sie trifft diesbezüglich neben der Verpflichtung zur Auswahl und dem Erteilen von Anweisungen auch eine Überwachungspflicht.
Diese sollte in Form von stichprobenartigen Kontrollen erfolgen. Die Überwachungspflicht des Vermieters ist dann besonders groß, wenn Mieter - etwa aufgrund ihres Alters - eventuell mit der Ausführung des Winterdienstes Probleme haben. Hiervon ist etwa das OLG Oldenburg mit Urteil vom 13.02.2014 – 1 U 77/13 bei einem Rentner ausgegangen, der bereits 82 Jahre alt gewesen ist.
Folgende Inhalte sollten unbedingt im Mietvertrag zur Verkehrssicherungspflicht stehen:
- Art der übertragenen Verkehrssicherungspflicht (Winterdienst, Baumpflege usw.)
- Anweisung in welcher Art die Umsetzung erfolgen soll (Schnee räumen, Schnee lagern, Streupflicht)
- Anweisung Was geräumt werden soll (Gehweg, Zufahrt usw.)
- Anweisung wann und wie oft die Umsetzung erfolgen (Täglich bei Schneefall, Streupflicht nur bei Glatteis)
- Anweisung innerhalb welcher Zeiten die Umsetzung erfolgen soll; Grundsätzlich je nach Vorgaben der Kommune, in der Regel nach 06:00 Uhr bis max. 22:00 Uhr.
- Anweisung mit welchen Hilfsmitteln gearbeitet werden soll (Schneeschieber, Streusalz, oder Granulat usw.)